famiglia, familieDer Notar übt seine Aufgabe in Bezug auf viele Aspekte des Familienvermögens aus, wie zum Beispiel:

Der Notar Marco Murara und seine Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu beraten und die beste Lösung für jede Frage finden, welche Ihr Vermögen und jenes Ihrer Lieben betrifft.


Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten.

Diese vermögensrechtlichen Beziehungen sind grundsätzlich zwei: Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Die Gütergemeinschaft gilt von Gesetz, wenn die Ehegatten keine ausdrückliche Wahl getroffen haben. Durch einen Ehegütervertrag können die Ehegatten aber einen anderen Güterstand wählen. Dazu ist eine notarielle Urkunde erforderlich.

In verschiedenen Lebenssituationen ist es von Vorteil oder sogar notwendig die finanzielle Situation innerhalb der Familie zu regeln. Zum Beispiel, anlässlich eines Immobilienkaufes, oder wenn beide Ehegatten ein Haus auf einem Grund bauen, welcher nur einem Ehepartner gehört.


Geregelte Lebensgemeinschaft

Für nichteheliche Partnerschaften sieht das Gesetz fast nichts vor, ob sie hetero- oder homosexuell sind. Dem Partner stehen nur wenige Rechte zu. Es ist daher ratsam, einen „Lebensgemeinschaftsvertrag“ zu unterzeichnen, mit welchem das Paar seine Lebensgemeinschaft regeln kann.

Es ist auch zu bemerken, dass der Partner keine Erbrechte hat. Zu empfehlen sind also zweckmäßige testamentarische Verfügungen.


Familiengut

Es handelt sich um eine vom Gesetz vorgesehene Schutz des persönlichen und familiären Vermögens. Es ist für diejenigen besonders ratsam, die eine große Haftung tragen (Unternehmer, Freiberufler, Verwalter, Führungskräfte).

Im Sinne des Zivilgesetzbuches, können jene Güter, welche durch das Familiengut für Familienzwecke gebunden sind, nicht für Schulden, welche nicht im Interesse der Familie aufgenommen wurden, zwangsvollstreckt werden.

Bedingung für die Gründung eines Familiengutes ist die Ehe. Für nichteheliche Partnerschaften gibt es jedoch die Möglichkeit eine Bindung laut Art. 2645 ter ZGB zu gründen.


Familienvereinbarung

Es handelt sich um den Vertrag, mit welchem der Unternehmer seinen Betrieb (oder einen Teil davon) und der Inhaber von Gesellschaftsquoten diese (oder Teile davon) einem oder mehreren Nachkommen übertragen, bei Auszahlung des Pflichtteiles an die anderen Nachkommen.

Man kann dadurch das Weiterbestehen des Betriebes innerhalb der Familie gewährleisten, bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der weichenden Kinder, welche nicht in den Betrieb einsteigen.

Auch ein Hof, als landwirtschaftlicher Betrieb, kann mittels Familienvereinbarung übertragen werden.


Familienbetrieb

Das Gesetz gewährt den in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Familienmitgliedern verschiedene Rechte (Art. 230 bis ZGB).

Um die steuerlichen Vorteile des Familienbetriebes in Anspruch nehmen zu können, ist eine notariell beglaubigte Urkunde erforderlich.